Di., 20.12.22 | 05:30 Uhr
Service: Gasabschlag im Dezember
mit Hermann-Josef Tenhagen, Finanztip
Aufgrund der steigenden Energiepreise hat die Bundesregierung Maßnahmen zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung beschlossen. Damit sollen Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden zum Start der Heizperiode spürbar entlastet werden. Das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe ist am 19. November in Kraft getreten.
Energiekostenersparnis im Dezember
Im Dezember übernimmt der Staat die Kosten für den Abschlag von Gas und Wärme. Das bedeutet, wer mit Gas heizt oder Fernwärme bezieht, für den entfällt im Dezember die Pflicht vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Bereits gezahlte Abschläge müssen in der nächsten Abrechnung berücksichtigt werden. Von der Soforthilfe profitieren Haushalte, die Gas oder Fernwärme nutzen, sowie kleine und mittelständische Unternehmen. Ebenfalls bezuschusst wird der Bezug von Erdgas oder Fernwärme in Mietwohnungen oder durch Wohnungseigentümergemeinschaften.
So funktioniert die Dezember-Soforthilfe
Wärmeversorgungsunternehmen müssen ihre Kunden für den Energieverbrauch im Dezember finanziell entschädigen. Entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an die Kundinnen und Kunden. Auch eine Kombination aus beidem ist möglich. Der im September geschätzte Jahresverbrauch wird dafür durch zwölf geteilt und mit dem aktuellen Energiepreis für Dezember multipliziert. Diese Summe wird dann vom Energieversorger nicht berechnet. Kunden, die Fernwärme beziehen, bekommen die Abschlagszahlung aus September erstattet, zuzüglich 20 Prozent, um die gestiegenen Kosten auszugleichen.
Besonderheit für Mieterinnen und Mieter
Viele Mieter haben keinen eigenen Gaszähler in ihrer Wohnung. In diesem Fall gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gaslieferant und Mieter. Die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Gaslieferant und Vermieter, der dann über die Heizkostenabrechnung mit dem Mieter abrechnet. Viele haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die höheren Preise erst im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mietern zu, die aber erst im Jahr 2023 erstellt wird. Bis dahin müssen Mieterinnen und Mieter warten, um etwaige bereits im Dezember geleistete Überzahlungen zurückzubekommen. Wurde die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht, oder haben Mieterinnen und Mieter in den letzten neun Monaten erstmals einen Mietvertrag mit bereits erhöhten Nebenkosten abgeschlossen, können einen Teil der Nebenkostenvorauszahlung im Dezember zurückhalten, oder sie bekommen diesen Anteil als Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung 2022 berücksichtigt.
Zuschüsse für Öl- und Pelletheizungen
Wer mit Heizöl und Holzpellets heizt, soll auch Unterstützung bekommen, denn auch hier sind die Preise gestiegen, wenn auch nicht so dramatisch wie beim Gas. Allerdings erfolgt die Entlastung hier nicht automatisch. Verbraucherinnen und Verbraucher, die zwischen 1. Januar und 1. Dezember 2022 Heizöl, Flüssiggas oder Pellets gekauft haben, können einen Zuschuss von bis zu 2.000 erhalten. Bedingung: Der Preis dafür muss sich mindestens verdoppelt haben. Das muss mit einer entsprechenden Rechnung nachgewiesen werden. Auch soll es eine sogenannte Bagatellgrenze geben: Beträgt die Steigerung der Heizkosten im Vergleich zum Vorjahr weniger als 100 Euro, soll es keinen Zuschuss vom Staat geben.
Weitere Informationen:
Soforthilfe für Haushalte und Unternehmen:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/soforthilfe-dezember-2139268
Entlastungen für Haushalte mit Öl- und Pelletheizung:
https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/heizoel-holzpelletts-fluessiggas-entlastung-100.html
Stand: 20.12.2022 09:44 Uhr
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