Checklisten: Testament und Schenkung
Damit Ihr Vermögen in die richtigen Hände kommt, sollten Sie frühzeitig festlegen, was damit geschehen soll. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Testament oder Schenkung. Hier zwei PLUSMINUS-Checklisten:
Alles mit der Hand schreiben!
Das selbst aufgesetzte Testament muss immer vom Anfang bis zum Ende handschriftlich abgefasst, also mit der eigenen Hand geschrieben, und mit vollem Namen unterschrieben werden. Mit Computer oder Schreibmaschine getippte Testamente gelten nicht. Wie das Testament selbst, können auch Änderungen, Streichungen und Ergänzungen handschriftlich vorgenommen werden. Sie sollten am besten auch wieder mit Datum und Unterschrift versehen werden, damit überprüft werden kann, ob wirklich der Betroffene selbst das Testament geändert hat. Besser und sicherer ist es jedoch, das Testament neu abzufassen und das alte zu vernichten. So wird Missverständnissen und Unklarheiten vorgebeugt.
Datum nicht vergessen!
Das Datum ist wichtig. Es entscheidet im Zweifel über die Gültigkeit, zum Beispiel bei kranken Menschen oder wenn mehrere Testamente vorliegen.
Notarielles Testament bei größeren Vermögen
Die größte Sicherheit bietet ein Testament, das beim Notar abgefasst wurde. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert, also der aktuellen Höhe des Vermögens, über das in dem Testament verfügt wird (z.B. Wert: 200.000 €, Gebühren: 357 €).
Außerdem berät der Notar nicht nur bei der Ausgestaltung eines Einzel-Testaments, sondern auch eines gemeinschaftlichen Testaments.
Vermächtnisse von Wertgegenständen oder Geldsummen
Vererben kann man nur Vermögensanteile. Sollen bestimmte Geldsummen oder beispielsweise Schmuckstücke übertragen werden, dann ist das ein sogenanntes Vermächtnis. Auch Vermächtnisse kann man in einem handschriftlichen Testament regeln. Die Erben sind dann verpflichtet, aus dem ererbten Vermögen gegebenenfalls Teile herauszugeben.
Auch ein Eigenheim gehört im Erbfall zum Vermögen. Soll jedoch einem nicht erbenden Angehörigen beispielsweise ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Teil der Mieteinnahmen eines Mietshauses zufallen, so kann das ebenfalls über ein Vermächtnis geregelt oder schon zu Lebzeiten als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen werden.
Testament sicher aufbewahren!
Das Testament kann zu Hause aufbewahrt werden, wenn man sicher ist, dass die Familie auch den letzten Willen befolgen wird. Das Schriftstück lagert man am besten bei den wichtigen Dokumenten, damit es auch gefunden wird.
Sicherer ist die Hinterlegung beim Anwalt oder bei Gericht. So werden Manipulation oder Vernichtung durch Dritte verhindert. Bei jeder Hinterlegung und bei jedem Todesfall wird immer das Gericht des Geburtsortes informiert. Damit stellt sich nach dem Tod rasch heraus, ob irgendwo in Deutschland ein Testament des Verstorbenen hinterlegt ist.
Schenken und Steuern sparen
Wer sein Erbe planvoll verschenkt, kann Erbschaftssteuern sparen. Das lohnt sich nicht nur bei größeren Vermögen. Sollen Nichten oder Neffen bedacht werden, liegt der steuerliche Freibetrag bei lediglich 20.000 €.
Für Schenkungen gelten meist die gleichen Freibeträge wie für Erbschaften:
Freibeträge | |
---|---|
Ehepartner | 500.000 € |
Kind | 400.000 € |
Enkel | 200.000 € |
Sonstige | 20.000 € |
Diese Freibeträge können alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden.
Selbstbewohntes Wohneigentum besser behalten
Bei selbstbewohntem Wohneigentum raten Experten allerdings vom vorzeitigen Verschenken ab. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es in solchen Fällen häufig zu Familienstreitigkeiten kommt.
Selbstgenutzte Immobilien sind außerdem im Erbfall steuerlich begünstigt und bleiben im Regelfall (bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern) steuerfrei.
Nutzungsrechte vorbehalten
Sollen dennoch Immobilien vorzeitig verschenkt werden, ist es empfehlenswert, dass sich der Schenker das Recht vorbehält, die Immobilie wirtschaftlich zu nutzen (Nießbrauchrecht). Ein reines Wohnrecht bringt beispielsweise beim Umzug in ein Pflegeheim keinen Vorteil mehr.
Sinnvoll sind außerdem Vereinbarungen, die ermöglichen, schon übertragenes Vermögen wieder zurückzuholen, wenn bestimmte Gründe eintreten. Stirbt beispielsweise der Beschenkte vor dem Schenker oder droht ein Gerichtsvollzieher eine verschenkte Immobilie zu pfänden, kann zurückgerufen werden. Wichtig ist es, die Bedingungen richtig zu formulieren. Ohne die entsprechenden Klauseln ist das Vermögen bei einem Rückruf vom Schenker voll als Einkommen zu versteuern.
Vorsorgen für den Pflegefall
Bei einer Schenkung kann außerdem vereinbart werden, dass die Beschenkten im Gegenzug zum übertragenen Vermögen bestimmte Leistungen erbringen müssen. Bei einem solchen Generationenvertrag ist die sogenannte Wart- und Pflegeverpflichtung eine wichtige Variante. Damit werden die Beschenkten verpflichtet, im Alter und bei Pflegebedürftigkeit für den Schenker zu sorgen. Das heißt, sie müssen sowohl für die Pflege im engeren Sinne als auch für den Haushalt und die Erledigungen des täglichen Lebens sorgen. Sie brauchen die Aufgaben nicht selbst zu übernehmen, müssen aber alles organisieren und überwachen. Mit solchen Vertragsbedingungen kann der Schenkende bewirken, dass er zu Hause in seiner gewohnten Umgebung versorgt und nicht in ein Pflegeheim abgeschoben wird.
Übrigens: Der Gepflegte muss die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes oder ähnliches selbst bezahlen. Sollte das gesetzliche Pflegegeld dafür nicht ausreichen und auch das laufende Renteneinkommen zu klein sein, müsste er Teile seines Vermögens wieder zurückholen. Auch für diesen Fall muss vorher vertraglich vorgesorgt werden.
Im Zweifel Widerruf vorbehalten
Wer sein Vermögen vorab verschenkt, kann sich auch einen jederzeitigen Widerruf ohne Begründung ausdrücklich und schriftlich vorbehalten. Gibt es dann Streit mit dem Beschenkten kann man entsprechend reagieren. Ohne Widerrufsvorbehalt kann eine Schenkung dagegen nur in extremen Ausnahmefällen rückabgewickelt werden.
Linktipps & Literatur
=> Vererben und Erben, Stiftung Warentest 2012, 16,90 €
=> Richtig vererben und verschenken, Ratgeber der Verbraucherzentralen 2012, 11,90 €