Mi., 31.01.24 | 05:30 Uhr
Das Erste
Service: Rechtslage bei Nahverkehrsstreiks
mit Kay P. Rodegra, Rechtsanwalt
Gerade erst ist der Streik bei der Deutschen Bahn beendet, da kommt auf die Kundinnen und Kunden im Nahverkehr der nächste Streik zu. Die Gewerkschaft "Ver.di“ hat Warnstreiks im Nahverkehr in allen Bundesländern außer Bayern angekündigt. Betroffen sind nach Angaben der Gewerkschaft über 130 kommunale Unternehmen und insgesamt rund 90.000 Beschäftigte in Städten und Landkreisen. Verdi will damit Druck in den Tarifverhandlungen im kommunalen Nahverkehr machen, die Gewerkschaft fordert vor allem bessere Arbeitsbedingungen. Was Reisende, Pendler und Streikende rechtlich beachten sollten, hat MOMA-Anwalt Kay Rodegra für Sie zusammengefasst.
Arbeitsweg
Arbeitsweg Kommt es streikbedingt zu Ausfällen im öffentlichen Nahverkehr muss der Arbeitnehmer – sollte er zu spät zur Arbeit kommen – umgehend seinen Arbeitgeber informieren. Ist der Streik vorher angekündigt, wie in diesem Fall, muss sich der Arbeitnehmer darauf einstellen und seine Fahrt zum Arbeitsplatz anders organisieren, um pünktlich zu erscheinen. Kommt der Arbeitnehmer zu spät, kann der Arbeitgeber für die ausgefallene Arbeitszeit das Gehalt kürzen, es kann aber auch die Nacharbeit vereinbart werden.
Homeoffice
Arbeitnehmer, die von zu Hause arbeiten können und den Weg zur Arbeit aufgrund des Warnstreiks des ÖPNV scheuen, können mit dem Arbeitgeber Homeoffice vereinbaren. Einen Rechtsanspruch auf Homeoffice gibt es allerdings nicht.
Schulweg
Können schulpflichtige Kinder wegen des Warnstreiks des ÖPNV nicht zur Schule kommen und bedürfen sie der Aufsicht durch die berufstätigen Eltern, stellt dies eine große organisatorische Herausforderung dar. Da der Streik bereits im Vorfeld angekündigt wird, sollte frühzeitig mit dem Arbeitgeber eine Lösung für den Fall gefunden werden, dass keine andere Aufsichtsperson für den Nachwuchs zur Verfügung steht. Beispielsweise könnte Homeoffice oder Urlaub vereinbart werden.
Sein Kind mit zum Arbeitsplatz zu bringen, ist nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Findet sich keine Lösung und bedarf das Kind der Betreuung, darf ein Elternteil zu Hause bleiben. Natürlich muss der Arbeitgeber über das Fernbleiben und den Grund sofort, d.h. vor Arbeitsbeginn, informiert werden. Der Arbeitnehmer behält in einem solchen Fall sogar Anspruch auf Lohnfortzahlung, soweit diese gesetzliche Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nicht ausgeschlossen wurde.
Wichtige Termine
Wer als Zeuge vor Gericht geladen ist, zu einer Prüfung muss oder auch einen Arzttermin hat, muss Freitag mehr Zeit einplanen, um auf den Streik im ÖPNV zu reagieren. Nicht nur Züge und Busse fallen aus, auch auf den Straßen wird es voller. Kommt es trotz guter Planung zu Problemen, sollte man umgehend bei Gericht, der Schule oder auch der Arztpraxis seine Verspätung mitteilen und alles weitere abklären.
Rechtslage für Streikende
Alle Arbeitnehmer, ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht, dürfen an einem Streik oder Warnstreik teilnehmen. Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik ist keine Verletzung des Arbeitsvertrags. Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik sind verboten. Der Arbeitgeber darf nicht wegen der Teilnahme an einem Streik kündigen. Nach Ende des Streiks besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht für die Dauer des Streiks nicht. Auch Auszubildende und Leiharbeitnehmer haben das gleiche Recht zum Streik. Das sieht das "Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“ vor.
Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik sind verboten. Überstundenanordnungen wegen der Teilnahme an einem Streik sind rechtswidrig und unwirksam. Eine Verpflichtung zur Nacharbeit der durch den Streik ausgefallenen Arbeitsstunden besteht nicht.
Weitere Informationen
• Tagesschau: Wo am Freitag im Nahverkehr gestreikt werden soll
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/arbeitsmarkt/verdi-nahverkehr-streiks-100.html
Stand: 31.01.2024 07:11 Uhr
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