Fr., 15.03.24 | 05:30 Uhr
Das Erste
Service: Mein Recht beim Einkauf
mit Kay P. Rodegra, Rechtsanwalt
Ob beim Shoppen im Klamottenladen, beim Kauf im Supermarkt, bei der Anschaffung von Elektrogeräten oder eines Autos – nicht immer sind die Rechte der Kunden beim Einkaufen eindeutig. Der Verbraucher wird zwar durch das Verbraucherrecht geschützt, aber es gibt Unterschiede beim Onlinekauf oder Kauf im Laden. MOMA-Anwalt Kay Rodegra beantwortet die wichtigsten Fragen.
Kaufvertrag
Verträge über den Kauf für den täglichen Bedarf, also im Supermarkt oder anderen Geschäften im Einzelhandel, werden in der Regel mündlich abgeschlossen. Mündliche Kaufverträge sind wirksam und bindend. Wer eine größere Anschaffung macht, zum Beispiel ein Auto kauft, sollte einen schriftlichen Kaufvertrag abschließen. Für einige Kaufverträge ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben, zum Beispiel Kaufverträge mit Ratenzahlungsvereinbarung oder beim Immobilienerwerb.
Gewährleitung und Garantie
Nach EU-Recht haben Verbraucher Anspruch auf eine mindestens 2-jährige Gewährleistung, wenn sie bei einem Händler einkaufen. Das bedeutet der Verkäufer hat zwei Jahre dafür einzustehen, dass die gekaufte Sache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war. Beim Kauf von gebrauchten Waren darf der Händler die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen. Eine Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung, meist des Herstellers (auch des Verkäufers) für die Funktionstüchtigkeit und Qualität der Kaufsache einzustehen, sollte während der Garantiezeit ein Problem auftauchen. Hier gibt es keine einheitlichen gesetzlichen Vorgaben, die Beding-ungen der Garantie gibt der Verkäufer vor. In der Regel beträgt die Garantie in Deutschland zwei Jahre, es gibt auch längere Garantiefristen, zum Beispiel bei Autos.
Beweislast
Zeigt sich innerhalb der ersten zwölf Monate nach einem Kauf ein Mangel, wird vermutet, dass dieser bereits beim Kauf vorlag. Nach dem Gesetz können Verbraucher in diesem Zeitraum EINEN Ersatz verlangen. Nach einem Jahr muss der Kunde beweisen, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
Wichtig: Für Verträge, die vor dem ersten Januar 2022 geschlossen wurden, gilt die Beweislastumkehr nur in den ersten sechs Monaten.
Um Garantie und Gewährleistung in Anspruch zu nehmen, ist es nicht zwingend erforderlich die Rechnung vorzulegen. Der Kunde muss lediglich beweisen können, dass er das Produkt beim Händler gekauft hat und wann: Beispielsweise durch Kreditkartenbelege oder (digitale) Kontoauszüge.
Umtausch
Ein gesetzlich festgelegtes Recht auf Umtausch, nur weil dem Verbraucher eine Kaufsache nicht gefällt oder er sie doch nicht braucht, gibt es nicht. Die Möglichkeit zum Umtausch ist eine freiwillige vertragliche Zusage, die der Verkäufer seinem Kunden einräumt. In den meisten Geschäften ist dies aber möglich.
Onlinekauf
Beim Onlinekauf hat der Käufer für die meisten Kaufverträge ein 14-tägiges Widerrufsrecht, ohne dass er einen Grund nennen muss. Das ist in der EU gesetzlich vorgeschrieben. Einige Onlinehändler bieten darüber hinaus längere Rückgabefristen an. Die Frist beginnt, sobald der Käufer die Ware erhalten hat.
Der Händler muss den Käufer über sein Widerrufsrecht genau informieren. Fehlt eine Widerrufsbelehrung, kann der Kunde die Ware auch später zurückgehen. Das Widerrufsrecht erlischt dann spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen. Doch nicht für alle Kaufverträge, die im Internet abgeschlossen werden, gilt ein Widerrufsrecht. Es kommt dabei auf den Vertragsgegenstand an. Verträge über beispielsweise maßangefertigte oder schnell verderbliche Waren, beim Kauf versiegelter Hygieneartikel, wenn die Versiegelung zerstört wurde, Hotel- oder Reisebuchungen oder der Kauf von Flug- oder Konzerttickets können nicht widerrufen werden.
Kinder
Kinder und Jugendliche sind beschränkt geschäftsfähig. Bei einem Kaufvertrag kommt es zu einer Zahlungsverpflichtung für den Käufer. Aus diesem Grund bedarf es für einen wirksamen Kaufvertrag mit Kindern oder Jugendlichen einer vorherigen Einwilligung der Eltern oder einer nachträglichen Genehmigung. Kinder und Jugendliche können aber auch ohne Zustimmung ihrer Eltern ausnahmsweise eigenständig wirksame Kaufverträge abschließen. Ein Kind oder Jugendlicher zwischen sieben und 18 Jahren kann mit seinem Taschengeld, über das es seitens der Eltern frei verfügen darf, wirksame Kaufverträge abschließen.
Weitere Informationen
• Verbraucherzentrale, Regeln beim Kaufvertrag: Das müssen Sie wissen
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/regeln-beim-kaufvertrag-das-muessen-sie-wissen-5032
• Bundesjustizministerium, Online-Kauf: Gewährleistung und Garantie
https://www.bmj.de/DE/themen/kaufen_reisen_wohnen/konsum/onlinekauf/onlinekauf_node.html
• Finanztipp: Vertrag widerrufen
https://www.finanztip.de/vertrag-widerrufen/
• SWR, Marktcheck: Garantie, Gewährleistung, Umtausch – Welche Rechte habe ich?
https://www.swrfernsehen.de/marktcheck/gewaehrleistung-und-garantie-welche-rechte-haben-kunden-100.html
Stand: 15.03.2024 07:14 Uhr
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