Mi., 01.02.23 | 05:30 Uhr
Service: Rechtslage beim Parken
mit Kay P. Rodegra, Rechtsanwalt
Parkplatznot in den Städten führt oft zu Ärger bei Autofahrern und Streit mit Ordnungsämtern oder der Polizei. Rund ums Parken kursieren auch viele Rechtsirrtümer.
Kosten für Falschparken
Mit Inkrafttreten des neuen Bußgeldkataloges 2021 ist Falschparken richtig teuer geworden. Wer ein Parkverbot missachtet, zahlt 25 Euro, unerlaubtes Parken über eine Stunde kostet mindestens 40 Euro. Das unzulässige Parken auf einem Geh- oder Radweg kostet mindestens 55 Euro; kommt es dadurch zu einer Behinderung oder Gefährdung, gibt es zusätzlich einen Punkt in Flensburg. Eine zugeparkte Feuerwehrzufahrt kostet 55 Euro; kommt es zur Behinderung eines Rettungsfahrzeuges, sind 100 Euro fällig und es gibt einen Punkt in Flensburg.
Verkehrsregeln auf einem Parkplatz
Auf öffentlichen Parkplätzen (z.B. von Supermarkt, Kino, Baumarkt, Parkhaus u.a.) gilt zunächst, dass Autofahrer gegenseitig Rücksicht nehmen müssen. Die Verkehrsregel „rechts vor links“ gilt nur auf Fahrspuren des Parkplatzes mit erkennbarem Straßencharakter. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich klargestellt, dass ohne ausdrückliche Vorfahrtregelung auf öffentlichen Parkplätzen beim Befahren von Fahrgassen die Verkehrsregel „rechts vor links“ nicht anwendbar ist.
Parkscheibe
Die Dauer der vorgeschriebenen maximalen Parkzeit darf nicht überschritten werden. Wer seine Parkuhr einfach nachstellt, riskiert ein Verwarnungsgeld von mindestens 20 Euro.
Reservierung
Öffentliche Parkplätze zu reservieren ist nicht erlaubt. Wer zuerst mit seinem Auto zum Parkplatz kommt, darf ihn nutzen. Es ist also nicht zulässig, dass sich eine Person in eine Parklücke stellt, um für einen Autofahrer einen Parkplatz freizuhalten. Ebenso unzulässig ist es, einen öffentlichen Parkplatz mit Gegenständen zu blockieren (Mülltonnen, Stühle u.a.), um ihn freizuhalten. Wer beispielsweise für einen Umzug einen freien Parkplatz vor seiner Wohnung benötigt, kann bei der Stadt ein mobiles Parkverbots-Schild beantragen.
Frauen-Parkplatz
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) kennt den Begriff "Frauen-Parkplatz" ebensowenig wie den des "Mutter-Kind-Parkplatzes". Daher sind entsprechende Kennzeichnungen nur auf privaten Parkplätzen zu finden (Supermarkt, Parkhäuser u.a.). Parkt ein Mann auf einem für Frauen reservierten Parkplatz, kann kein Bußgeld erhoben werden. Der Betreiber des Parkplatzes kann den Falschparker jedoch zum Verlassen des Parkplatzes auffordern und sogar ein Hausverbot verhängen.
Zweite Reihe
Parken in zweiter Reihe ist nicht erlaubt, da der übrige Verkehr behindert wird. Wer es trotzdem tut und erwischt wird, zahlt mindestens 55 Euro. Zum Ein- und Aussteigen darf kurz in zweiter Reihe gehalten werden, vorausgesetzt, dabei wird niemand behindert.
Parkrempler
Wer beim Ein- oder Ausparken an einem anderen Wagen einen Kratzer oder eine Delle verursacht, muss auf den Besitzer des beschädigten Autos warten, um ihn über den Schaden zu informieren und dem Geschädigten seine Kontaktdaten zu übergeben. Alternativ kann auch die Polizei verständigt werden, damit der Unfall aufgenommen wird. Wer einfach wegfährt, begeht eine Straftat. Es droht eine Geldstrafe und sogar Führerscheinentzug.
Urlaub
Wer verreist und sein Auto auf einem heimischen öffentlichen Parkplatz abstellt, muss sich weiterhin um den Wagen kümmern. Der Fahrzeughalter muss darauf achten, dass sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt ist. Bei einer längeren Standzeit können durchaus mobile Park- oder Halteverbotszonen eingerichtet werden. Wer also während seiner Abwesenheit sein Auto längerfristig auf einem öffentlichen Parkplatz abstellt, muss dafür sorgen, dass eine andere Person regelmäßig nach dem Fahrzeug schaut und es gegebenenfalls an einem anderen Ort parkt.
Weitere Informationen
• ADAC: Verkehrsvorschriften beim Parken
https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/parken/#:~:text=Bei%20%C3%9Cberschreiten%20bis%20zu%20einer,steigt%20sie%20auf%2040%20Euro
Stand: 01.02.2023 06:57 Uhr
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