Welche Rechte habe ich als Käufer von Aktionsware?
Wie lange müssen die Händler Aktionsware vorrätig haben?
Besonders Angebote bei Elektronikartikeln waren früher oft binnen Stunden vergriffen. Deswegen müssen die Händler laut EU-Gesetz Aktionsware "angemessen" lange und in ausreichender Menge auf Lager haben. Als "angemessen" gelten gemeinhin zwei Tage (Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG).
Reicht der Vorrat für weniger als zwei Tage, muss der Händler die Angemessenheit nachweisen, etwa weil er mit einer so hohen Nachfrage nicht zu rechnen brauchte. Dazu muss er nachvollziehbare Gründe darlegen, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. Je nach Aussage und Aufmachung der Werbung kann auch eine längere Bevorratung erforderlich sein. So haben Gerichte bereits von Geschäften verlangt, dass ihr Vorrat länger reichen muss – nämlich drei Tage oder sogar eine Woche.
Wird in einer Tageszeitung geworben, muss laut Verbraucherzentrale die angebotene Ware bereits am Erscheinungstag der Zeitung da sein. Auch bei einem Werbeprospekt im Briefkasten darf der Kunde die Artikel am gleichen Tag im Laden erwarten. Wird der Prospekt dagegen erst am späten Nachmittag eingeworfen, reicht es aus, wenn das Angebot am nächsten Werktag erhältlich ist. Der Händler kann aber seine Offerte durch ein deutlich erkennbares "gültig ab" zeitlich einschränken.
Was sind meine Rechte beim Umtausch?
Falls Sie Aktionsware eingekauft haben, die Sie ohne Angabe von Gründen umtauschen möchten, so sind Sie auf die Kulanz der Händler angewiesen. Obwohl viele Geschäfte Produkte aus Kulanz zurücknehmen, gibt es keinen Rechtsanspruch auf einen Umtausch. Jedes Geschäft kann eigene Konditionen für den Umtausch festlegen. Wichtig ist aber in jedem Fall ein Beweis für den Kauf. Bewahren Sie daher den Kassenzettel so lange auf, bis Sie sicher sind, dass Sie das Produkt behalten wollen. Der Umtausch ist oft auch ohne Kassenzettel möglich, sofern Sie auch anders beweisen können, wo und wann Sie die Ware gekauft haben. Haben Sie mit Karte bezahlt, hilft der Kontoauszug.
Welche Änderungen bringt das neue Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz mit sich?
Gerade über defekte Elektroartikel ärgern sich Käufer von Aktionswaren häufig. Sie tragen mit dazu bei, dass wir in Deutschland immer mehr Elektroschrott ansammeln. Oftmals landet Elektroschrott auch leider nicht bei den kommunalen Sammelstellen, wo er hingehört. Das neue Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz soll Abhilfe schaffen.
Alle Händler, die Elektrogeräte anbieten und mehr als 400 Quadratmeter Verkaufsfläche haben, sind laut Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) dazu verpflichtet, Kleingeräte im Laden zurückzunehmen. Das Gesetz ist am 10.07.2015 im Bundesrat angenommen worden: "Der Handel wird nach Inkrafttreten neun Monate Zeit haben, seinen Verpflichtungen nachzukommen und die erforderlichen Rücknahmestellen einzurichten. Viele Händler tun das heute schon freiwillig" (BMUB).
Das gilt selbst dann, wenn man kein neues Gerät dort kauft und unabhängig davon, ob man das Gerät in diesem Geschäft gekauft hat. Aber es gilt nur für Kleingeräte, die per Definition nicht mehr als 25 cm Seitenlänge haben. Größere Geräte, wie Kühlschränke oder Waschmaschinen, müssen die Geschäfte nur zurücknehmen, wenn man ein Produkt gleicher Art vor Ort kauft.
Das Problem: Discounter, Kaffeehändler und Co. – eben diejenigen, die meist Aktionswaren anbieten, haben meist nicht über 400 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für sie gilt das Gesetz nicht – sie müssen ihre Elektrogeräte-Aktionswaren nicht zurücknehmen.