»Die Sicherungsverwahrung in ihrer jetzigen Form ist geeignet, sowohl die Gesellschaft vor erheblichen Wiederholungstaten zu schützen als auch den Untergebrachten eine realistische Perspektive für ein späteres Leben in Freiheit zu eröffnen.
Zum Schutz der Allgemeinheit wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2011 zum Beispiel die sogenannte vorbehaltene Sicherungsverwahrung ausgebaut. Dabei geht es um Täter, deren Gefährlichkeit das Gericht bei der Verurteilung noch nicht sicher prognostizieren kann, diese aber für wahrscheinlich hält.
Darüber hinaus dient das "Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung" einer realistischen Entlassungsperspektive. Seit dem 1. Juni 2013 sind die Anstalten gesetzlich verpflichtet, dem Betroffenen individuelle Behandlungs- und Betreuungsangebote zu machen. Ziel ist eine effektive Minderung der Gefährlichkeit des Untergebrachten und damit die Möglichkeit einer möglichst frühzeitigen Entlassungschance.
Nach Entlassung aus der Sicherungsverwahrung wird die betroffene Person zudem im Rahmen der in den Jahren 2007 und 2010 rechtlich ausgebauten Führungsaufsicht begleitet und kontrolliert, wobei die Kontrolle auch eine elektronische Aufenthaltsüberwachung einschließen kann, um auch nach der Entlassung schwere Wiederholungstaten möglichst zu vermeiden.«
Kommentare